Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern zur Einrichtung einer internen Meldestelle. In § 7 Abs. 3 HinSchG heißt es „Beschäftigungsgeber, die nach § 12 Absatz 1 und 3 zur Einrichtung interner Meldestellen verpflichtet sind, sollen Anreize dafür schaffen, dass sich hinweisgebende Personen vor einer Meldung an eine externe Meldestelle zunächst an die jeweilige interne Meldestelle wenden.
Hinweisgeber möchten in den meisten Fällen ein maximales Maß an Vertraulichkeit oder gar Anonymität sichergestellt wissen.
Somit stellt sich die Frage, an welche Meldestelle sich ein Hinweisgeber eher wenden würde – an die, die bei seinem Arbeitgeber (oder einer anderen Stelle im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit) eingerichtet ist und die von eigenen Arbeitskollegen betreut wird oder an die externe Meldestelle, die z. B. beim Bundesamt für Justiz angesiedelt ist (dort können Meldungen auch komplett anonym eingereicht werden).
Ein für alle Beteiligten sinnvoller Weg ist somit die Auslagerung der internen Meldestelle!
Wir betreiben Ihre Meldestelle unabhängig, weisungsfrei und stellen auch bei nicht anonym eingegangenen Meldungen sicher, dass die Identität von Hinweisgebern geschützt wird.
Hierbei unterstützen wir verschiedene Meldekanäle und auch anonyme Hinweise.
Darüber hinaus stellen wir über unser elektronisches Meldeportal eine anonyme Kommunikation mit Hinweisgebern sicher.