Die Gefahrstoffunterweisung ist gesetzlich gefordert
Laut § 14 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass seine Beschäftigten „anhand der Betriebsanweisung (…) über alle auftretenden Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden.“
In diesem Satz stecken 2 zentrale Verpflichtungen:
Zu Gefahrstoffen muss eine Betriebsanweisung vorliegen!
Deren Mindestanforderungen sind in der GefStoffV genannt.
Sie müssen zu Gefahrstoffen mündlich unterweisen.
Sie können Ihre Unterweisungspflicht nicht allein an eine Software oder ein Online-Tool delegieren.
Außerdem schreibt die GefStoffV eine „allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung“ als Teil der Unterweisung vor.
Die Gefahrstoffunterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung erfolgen und mindestens einmal pro Jahr wiederholt werden. Zeitpunkte und Inhalte sind mit Unterschrift der Teilnehmer schriftlich festzuhalten.