Unter „psychischer Belastung“ versteht man in den Arbeitswissenschaften alle Einflüsse, die von außen auf den Menschen bei der Arbeit zukommen und psychisch auf ihn einwirken.
Es geht hierbei also um Anforderungen durch die Arbeit bzw. die Arbeitstätigkeit und die Arbeitsumgebung.
Dies sind alle Faktoren, die das Denken, Fühlen und Verhalten bei der Arbeit beeinflussen.
Somit unterscheidet sich die Verwendung der Begrifflichkeit in den Arbeitswissenschaften davon, wie wir im Alltag von Belastungen sprechen.
Denn dann geht es meistens um etwas, das uns im negativen Sinne belastet.
Der Begriff „psychische Belastungen“ wurde in der DIN EN ISO 10075 aber als neutral formuliert. Psychische Belastungen am Arbeitsplatz können in ihrer Wirkung negativ aber auch positiv sein.
Häufig spielt auch die Ausprägung der jeweiligen psychischen Belastung eine Rolle für die psychische Beanspruchung (unmittelbare Wirkungen der psychischen Belastungen im Individuum) und die Beanspruchungsfolgen (langfristige Wirkungen der psychischen Belastungen im Individuum).
Oft werden psychische Belastungen bei der Arbeit in fünf Merkmalsbereiche eingeteilt: 1. Arbeitsinhalt/Arbeitsaufgabe (z.B. Vollständigkeit der Aufgabe, Handlungsspielraum), 2. Arbeitsorganisation: (z.B. Arbeitszeiten, Arbeitsunterbrechungen), 3. Soziale Beziehungen (z.B. Anzahl sozialer Kontakte, soziale Unterstützung, Qualifikation der Führungskräfte), 4. Arbeitsumgebung (z.B. Lärm, Beleuchtung, Ergonomie) und 5. Neue Arbeitsformen (z.B. Mobilität, atypische Arbeitsverhältnisse, zeitliche Flexibilisierung).
Zwar erfolgte explizite Nennung von psychischen Belastungen als Gefährdungsfaktor im Arbeitsschutzgesetz und die Verpflichtung zur Beachtung eben dieser bei der Gefährdungsbeurteilung erst 2013, jedoch war die Berücksichtigung psychischer Belastungen auch vor 2013 integriert.
So wird bei der Begriffsbestimmung die Formulierung der „menschengerechten Gestaltung der Arbeit“ verwendet.
Dies beinhaltet, dass Arbeit ausführbar und schädigungslos gestaltet sein muss. „Menschengerecht“ bedeutet zudem aber auch, dass die Arbeit beeinträchtigungsfrei und persönlichkeitsförderlich zu gestalten ist.
So war die Beachtung psychischer Belastungen auch vor der expliziten Nennung ab 2013 bereits in den allgemeinen Grundsätzen des Arbeitsschutzgesetzes formuliert.
Denn auch zur beeinträchtigungsfreien Arbeit gehört es, Befindlichkeitsstörungen wie Stress, psychische Ermüdung, Monotonie und Konflikte zu vermeiden.
Ebenso erfordern die Humankriterien der Arbeit, Potentiale und Kompetenzen zu fördern und zu entfalten, dazu gehören u.a. Entwicklungsmöglichkeiten, Handlungs- und Entscheidungsspielräume und ganzheitliche Arbeit.
Wissenschaftliche Studien belegen schon seit langem die Zusammenhänge zwischen psychischen Belastungen bei der Arbeit und der Gesundheit.
Jeder Betrieb ist nach dem Arbeitsschutzgesetz dazu verpflichtet, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Arbeitsbelastungen zu ermitteln (vgl. § 5 ArbSchG).
Liegen diese in kritischer Ausprägung vor, müssen Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Reduzierung eben dieser ergriffen werden.
Seit 2013 sind bei der Gefährdungsbeurteilung auch psychische Belastungen bei der Arbeit zu berücksichtigen (vgl. § 5 ArbSchG, Ziffer 6).
Die Gefährdungsbeurteilung dient dem Schutz der Gesundheit von Beschäftigen, da Unfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden.
Die Gefährdungsbeurteilung fungiert auch als zentrales Steuerungsinstrument der betrieblichen Arbeitsschutzmaßnahmen.
Die Leitlinie der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie sieht bei der Planung und Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen sieben Prozessschritte vor:
1. Festlegen von Tätigkeiten/Bereichen;
2. Ermittlung der psychischen Belastung der Arbeit;
3. Beurteilung der psychischen Belastung der Arbeit;
4. Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen;
5. Wirksamkeitskontrolle;
6. Aktualisierung/Fortschreibung und
7. Dokumentation.
Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung psychische Belastungen am Arbeitsplatz.