Jeder, der gelegentlich oder regelmäßig mit einem Flurförderzeug arbeitet, benötigt einen entsprechenden Nachweis z.B. den Fahrausweis für Flurförderfahrzeuge.
Umgangssprachlich wird dieser auch Gabelstaplerschein, Gabelstaplerführerschein oder Staplerführerschein genannt.
Der Erwerb eines Gabelstaplerführerscheins bietet viele Möglichkeiten für neue Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Beruf.
Auch Personen, die neue berufliche Herausforderungen im Logistikbereich suchen, können einen Staplerschein machen und als Staplerfahrer (m/w/d) ihre Chancen deutlich verbessern.
Nach dem DGUV Grundsatz 308-001 (für Gabelstapler) bzw. 308-009 (früher: BGG 925) der Berufsgenossenschaft muss jeder, der ein Flurförderzeug bedient, eine Ausbildung sowie eine theoretische und eine praktische Staplerschein-Prüfung ablegen.
Erst dann ist die Person rechtlich zum Führen eines Flurförderzeuges berechtigt und erhält einen Gabelstaplerführerschein.
Im Staplerschein wird dabei auch zwischen DGUV Grundsatz Stufen 1, 2 bzw. 2a und 2b (für Gabelstapler) unterschieden.
Die allgemeine Ausbildung wird dabei dem DGUV Grundsatz-Stufe 1 zugeordnet, die beispielsweise am Frontgabelstapler absolviert wird.
Im Flurförderschein können in Stufe 2 weitere Qualifikationen auf besonderen Geräten eingetragen werden.
Die Stufe 1 ist dabei nicht zwingend erforderlich, da die Inhalte auch direkt in der Stufe 2 vermittelt werden können.
Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-001 (für Gabelstapler):
Werden Frontgabelstapler, Schubmasterstapler, Teleskopstapler, Containerstapler oder Mitgänger Flurförderzeuge mit Mitfahrgelegenheit bedient, so greift der DGUV Grundsatz 308-001.
Dieser sieht einen theoretischen und einen praktischen Teil sowie die jeweilige Prüfung vor.
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